Rechtsanwältin Sima Uhlmann

Fachanwältin für Familienrecht

Vita
ab 1998:Studium der Rechtswissenschaft in Freiburg, Grenoble (Frankreich) und Konstanz
2004:Erstes Juristisches Staatsexamen Universität Konstanz
2004-2006:Referendariat am Landgericht Freiburg und Amtsgericht Lörrach
2006:Zweites Juristisches Staatsexamen Landgericht Freiburg
2007:Zulassung zur Anwaltschaft in Freiburg
seit 2007:Mitarbeit in der Anwaltskanzlei Johannes Foege & Kollegen
seit 2015:Zulassung als Fachanwältin für Familienrecht
seit 2021: Partnerin der Rechtsanwälte im Anwaltshaus J. Foege – S. Uhlmann – M. Foege
2022 / 2023:Teilnahme am Fachanwaltslehrgang für Erbrecht
Korrespondenzsprachen
Englisch
Französisch
Fort- und Weiterbildungen
Fachanwaltslehrgang Familienrecht
Als Fachanwältin für Familienrecht bin ich gem. § 15 FAO verpflichtet, jährlich mind. 15 Stunden Fortbildung im Familienrecht zu absolvieren, daher sichert die Fachanwaltszulassung einen hohen und von der Rechtsanwaltskammer überwachten Qualitätsstandard.
Fachanwaltslehrgang Erbrecht
Um die erforderliche Fachkenntnis im Erbrecht zu erlangen, habe ich den Fachanwaltslehrgang für Erbrecht absolviert.
Mitgliedschaften
Deutscher Anwaltsverein
Lörracher Anwaltsverein
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Anwaltsvereins Freiburg
Arbeitskreis Elternkonsens Lörrach
Arbeitskreis Elternkonsens Waldshut/Säckingen
Betreute Rechtsgebiete

Das Thema „Erben und Vererben“ betrifft jeden früher oder später – etwa wenn ein Angehöriger stirbt und die Nachlassangelegenheiten zu regeln sind. Ein Todesfall in der Familie bringt in der Regel viele Fragen mit sich, die wir mit Ihnen in einer Beratung klären. Zudem ist es für die Hinterbliebenen sinnvoll, sich Gedanken zu machen, ob die gesetzliche Erbfolge den eigenen Wünschen entspricht oder ob man seine Vermögensnachfolge auf andere Weise geregelt haben möchte. Wir erarbeiten mir Ihnen eine solide Nachfolgeplanung.

„Wer wird mein Erbe? Soll ich ein Testament machen? Was habe ich formal zu beachten? Wer kann Pflichtteilsansprüche geltend machen? Welche steuerlichen Belastungen können auf die Erben zu kommen? Was passiert mit dem digitalen Nachlass? Benötige ich einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis und wo erhalte ich diese? Was kann ich tun, wenn der Verstorbene Schulden hinterlassen hat?“ Bei der Klärung dieser und weiterer Fragen stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

Es gibt gute Gründe dafür, in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Einer davon: Nach dem Tod werden sich mehrere Erben als Erbengemeinschaft den Nachlass teilen müssen. Der Testamentsvollstrecker soll verhindern, dass sie in Streit geraten. Aber auch wenn die Erben noch minderjährig sind oder ein Mensch mit Behinderung vom Nachlass profitieren soll, ist es sinnvoll, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen.


insbesondere:

In Deutschland wird jede dritte Ehe geschieden. Viele bekommen es zum ersten Mal mit dem Gericht zu tun. Damit Ihre Rechte hier ausreichend gewahrt und Sie immer auf dem Laufenden sind, welche wichtigen Fragen wann geklärt werden müssen, ist es wichtig einen kompetenten Ansprechpartner an seiner Seite zu haben.

Wenn sich Paare trennen, die während der gemeinsamen Zeit Vermögen aufgebaut haben, das zu trennen ist, gibt es eine Vielzahl zu beachtender Punkte, damit es fair und den gesetzlichen Regeln folgend abläuft. Auch die güterrechtliche Auseinandersetzung im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gehört zu den Themen, über die großer Streit entstehen kann. Der Gesetzgeber hat für den Zugewinnausgleich Regelungen getroffen, die in aller Regel zu fairen Ergebnissen führen. Damit dies erreicht werden kann, bedarf es fundierter Kenntnisse. Auch die Auflösung einer Miteigentümergemeinschaft am Familienheim kann ohne professionelle Unterstützung zu erheblichen Nachteilen für eine Seite führen.

Viele stellen sich die Fragen: „Brauche ich einen Ehevertrag?“ „Brauche ich diesen bereits bei Eheschließung?“ „Kann ich diesen auch anlässlich einer Trennung noch abschließen?“

Welche rechtlichen Verpflichtungen und Ansprüche man durch ein einfaches „Ja!“ beim Standesamt eingeht, ist vielen verliebten Paaren nicht klar. Eine rechtliche Beratung kann, ebenso wie alle anderen Hochzeitsvorbereitungen, hier Klarheit und Sicherheit bringen und zukünftigen Streitigkeiten vorbeugen.

Um Regelungen anlässlich einer Scheidung auch außerhalb des Gerichts zu treffen, empfiehlt sich ein Ehevertrag bzw. Scheidungsfolgenvertrag, der vor einem Notar geschlossen werden muss. Eine einvernehmliche Regelung, die außerhalb des Scheidungsverfahrens beim Notar getroffen werden kann, spart überdies häufig erhebliche Kosten gegenüber einer streitigen Auseinandersetzung vor Gericht.

Die Unterhaltsfrage sollte bei jeder Trennung in den Blick genommen werden. Dabei geht es nicht nur um den Unterhalt für gemeinsame Kinder, sondern auch um den Unterhalt des geringer verdienenden Ehegatten oder der unverheirateten Mutter aus Anlass der Geburt. Der Unterhaltsanspruch bestimmt sich nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen. Wir beantworten die Frage: „Bekomme ich genug?“ oder „Zahle ich zuviel?

Gerade in unserer Grenzregion stellt sich oft die Frage: „Wo habe ich Anspruch auf Kindergeld?“ und „Wer bezieht das Kindergeld wenn sich die Eltern trennen?“ Es gilt unangemessene Nachteile zu vermeiden und frühzeitig die richtigen Anträge zu stellen.

Jedes Kind hat einen biologischen Vater. Manchmal ist dieser aber nicht auch zugleich der rechtliche Vater. Hier können verschiedene rechtliche Schwierigkeiten auftreten z.B. wenn nach Trennung – aber vor Scheidung ein Kind aus einer neuen Beziehung entsteht. Daran hängen oft auch unterhaltsrechtliche Fragen.

Ein Kind braucht Mutter und Vater gleichermaßen. Zumindest ist davon im Regelfall auszugehen. Der Maßstab ist aber immer das Kindeswohl. Egal ob unverheiratete Väter das gemeinsame Sorgerecht ausüben möchten oder ob es dem Wohl des Kindes eher entspricht, ein bestehendes gemeinsames Sorgerecht aufzuheben, die Probleme gehen oft über das Rechtliche hinaus. Sie werden in diesem einschneidenden und oft emotional hoch brisanten Bereich kompetent vertreten.

Das Gesetz sagt: Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Was in funktionierenden Familienverhältnissen eine Selbstverständlichkeit darstellt, kann im Trennungsfall zu erheblichen Problemen führen. Wie oft und wie lange ein Kind Zeit mit dem nichtbetreuenden Elternteil verbringt, führt oft zu Streit. Um das Kind nicht noch mehr zu belasten als es angesichts einer Trennung ohnehin schon der Fall ist und um seine gesunde Entwicklung nicht zu gefährden, sollte man immer versuchen einen Elternkonsens zu erzielen. In einem emotional oft aufgeladenen Kontext ist wichtig, dass Ihre Argumente sachlich aufbereitet und dem Gericht präsentiert werden.

In Kindschaftssachen kann das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen, um die Interessen der Kinder im Verfahren zu vertreten. DervVerfahrensbeistand bringt die Interessen der Kinder unabhängig von denen der Eltern und unabhängig vom Jugendamt in das gerichtliche Verfahren ein. Dies kann helfen, eine Lösung zu finden, bei der die Bedürfnisse der Kinder im Vordergrund stehen, auch wenn die Eltern zerstritten sind. Die Beauftragung als Verfahrensbeistand erfolgt ausschließlich durch das Gericht.

Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall der später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit vermeiden, dass vom Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden muss. Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie „in gesunden Tagen“ die Vertrauensperson selbst auswählen, die dann für Sie entscheidet und handelt. Damit wird Ihr Recht auf Selbstbestimmung gestärkt. Vorsorgevollmachten zu gestalten ist nicht ganz einfach. Die Vollmacht sollte zu Ihnen und Ihrem Leben passen. So individuell wie Sie sind, so wenig eignen sich oft fertige Muster für wichtige Weichenstellungen im Bereich der Vorsorge.

Mit einer schriftlichen Patientenverfügung können Patientinnen und Patienten vorsorglich festlegen, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können. Damit wird sichergestellt, dass der Patientenwille umgesetzt wird, auch wenn er in der aktuellen Situation nicht mehr geäußert werden kann.